Ein gemeinsames Testament, auch Berliner Testament genannt, zu ändern ist in der Praxis schwierig. Eine Änderung ist auch bei ernsthaften Problemen in der Partnerschaft nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftlichen zwischen zwei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern. Hierbei setzen sich beispielsweise die Ehepartner immer gegenseitig für den ersten Erbfall als Erben ein und bestimmen einen Schlusserben für den zweiten Erbfall. Wenn ein Ehepartner ein solches Berliner Testament erstellt, ist dies für beide Ehepartner bindend. Es ist daher auch nicht möglich, dass der überlebende Ehepartner ein Berliner Testament nach dem ersten Erbfall einseitig ändert. Sollte der überlebende Ehepartner ein neues Testament nach dem Ableben des ersten Ehepartners aufsetzen und dabei die Schlusserben des ursprünglichen Berliner Testaments ändern, wäre dies normalerweise ungültig.
Sollte allerdings eine Ehe durch Scheidung wirksam aufgelöst werden, verliert auch das Berliner Testament seine Bindungswirkung und wird unwirksam, es sei denn, die Ehepartner haben im Testament bestimmt, dass dieses auch für denn Fall einer Scheidung weiterhin Gültigkeit behalten soll. Das Berliner Testament bleibt jedoch während der Trennungsphase einer Ehe gültig.
Ein Berliner Testament kann dennoch zu Lebzeiten geändert werden. Allerdings muss dies gemeinschaftlich und einvernehmlich vollzogen werden. Wenn sich beide Ehepartner einig sind, kann ein Berliner Testament jederzeit zu Lebzeiten geändert werden.
Eine einseitige Aufhebung des Berliner Testaments kann nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung erfolgen.