Arzthaftungsrecht - Patienten, Ärzte und Krankenhäuser

Arzthaftungsrecht<br>Patienten, Ärzte und Krankenhäuser

Arzthaftungsrecht
Patienten, Ärzte und Krankenhäuser

Tätigkeitsbereiche
  • Ärztliche Aufklärungspflicht
  • Behandlungsfehler
  • Beweislastumkehr
  • Dokumentationspflichten
  • Organisationsverschulden
  • Schadensersatzansprüche
  • Schmerzensgeldansprüche
  • Verjährungsfristen

Wir sind für Sie da!

Die Kanzlei Pläster & Brune betreibt als weiteren Schwerpunkt das Arzthaftungsrecht. Wir vertreten sowohl Ärzte und Krankenhäuser als auch Patienten auf diesem Gebiet. Wir sind für Sie da - auch dort, wo es weh tut!

In den meisten Fällen ist eine Erkrankung oder ein Unfall dafür verantwortlich, dass ein Aufenthalt im Krankenhaus notwendig wird. Leider verläuft die medizinische Behandlung  nicht immer optimal - es kommt zu ärztlichen Behandlungsfehlern oder zu Fehlern in der Pflege. Diese können dramatische Auswirkungen haben - insbesondere für die Gesundheit bzw. die Genesung des Patienten, aber auch für den behandelnden Arzt oder die Ärztin. Konflikte dieser Art zwischen Patient und Arzt oder Patient und Krankenhaus regelt das Arzthaftungsrecht. Hat es einen Aufklärungsfehler gegeben oder einen Behandlungsfehler? Kann überhaupt ein Fehler nachgewiesen werden oder handelt es sich um vor der Behandlung nicht absehbare medizinische Komplikationen? Macht es Sinn, um Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld zu kämpfen? Wie kann man erlittene Schmerzen oder zusätzlich notwendig werdende Behandlungen in Zahlen gießen? Ist eine außergerichtliche Einigung möglich und wünschenswert oder muss sinnvollerweise ein Urteil gesprochen werden?

Wir vertreten Ärzte und Krankenhäuser, aber auch Patienten

Ein kompetenter und erfahrener Rechtsbeistand ist unbedingt zu empfehlen, wenn es um das Arzthaftungsrecht geht. Zum Einen wird der Streitwert leicht sechsstellig. Zum Anderen - und vielleicht noch wichtiger - muss ein Weg gefunden werden, körperlich und seelisch erlittenes Leid zu bewerten, zu berechnen und zu kompensieren. Ein ärztlicher Behandlungsfehler kostet immer Nerven und Geld, doch im Extremfall ist die körperliche Unversehrtheit eines Patienten oder einer Patientin ein Leben lang beeinträchtigt oder im schlimmsten Fall hat er bzw. sie die Behandlung gar nicht überlebt. Es bedarf Erfahrung und Fingerspitzengefühl, um in solchen Fällen zu vermitteln, zu bewerten, zu berechnen und zu vertreten - und zwar unabhängig davon, ob man den Patienten/die Patientin, den Arzt/die Ärztin oder das Krankenhaus vertritt. Unsere Anwälte bringen diese Eigenschaften mit.

Zuständig für das Arzthaftungsrecht in der Kanzlei Pläster & Brune ist Frau Rechtsanwältin Diana Schenk.

Anfrage Arzthaftungsrecht
Patienten, Ärzte und Krankenhäuser

Name (Pflichtfeld)
Nachname (Pflichtfeld)
Telefon
E-Mail (Pflichtfeld)
Betreff (Pflichtfeld)
Ihre Nachricht (Pflichtfeld)

Hinweis:

Das Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsanwaltssozietät Pläster & Brune in Werne und dem/der Auftraggeber/-in wird erst nach Übermittlung einer schriftlichen Mandatsbestätigung begründet. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Bei ungebeten zugesandten Vollmachtsformularen kommt das Mandatsverhältnis erst durch Übersendung der schriftlichen Mandatsbestätigung zustande.

Weitere ...
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Baurecht - Bauherren und Bauunternehmer
Wohnungseigentumsrecht

Wann liegt überhaupt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler ist immer dann gegeben, wenn die Behandlung nicht nach den medizinischen Standards durchgeführt wurde. Hierzu gehören nicht nur die Behandlung selbst, sondern auch die Fehler im Behandlungsumfeld. Dazu gehören u.a. Diagnosefehler, Fehlmaßnahmen und unwichtige Dispositionen des Arztes bei der Anamnese, Aufklärungs- oder Nachsorgefehler. In extremen Fällen kann der Behandlungsfehler auch als „grob“ zu bewerten sein. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde und der Fehler objektiv betrachtet nicht mehr verständlich erscheint.

Welche Ansprüche habe ich bei einem Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler?

Sollte eine ärztliche Behandlung zu einem körperlichen Schaden des Patienten führen, kommen Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Betracht. Darüber hinaus kommen Ansprüche auch für Dienstausfall, eine Entschädigung für den Ausfall im Privathaushalt, Ersatz von Pflegekosten, Fahrtkosten, Medikamentenkosten, notwendige Anschaffungen etc. in Betracht. Ob ein Anspruch vorliegt und wenn ja, in welcher Höhe, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Verjährt ein Behandlungsfehler?

Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Behandlungsfehler nach drei Jahren. Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährung erst dann abzulaufen, wenn der Patient entweder Kenntnis davon hat oder hätte Kenntnisse erlangen können, dass ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt. Ein Patient als medizinischer Laie kann diese Kenntnis kaum haben. Daher sollte er sich bereits beim kleinsten Verdacht auf einen Behandlungsfehler unverzüglich an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Wer trägt die Beweislast bei Behandlungsfehlern?

Auch in einem Arzthaftungsprozess gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast des Zivilrechts. Dies bedeutet konkret, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler grundsätzlich beim Patienten liegt. Auch muss der Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler ursächlich ist für den eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschaden. Eine Ausnahme hiervon ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Ebenfalls trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass er den Patienten hinreichend aufgeklärt hat und dieser Wirksam eingewilligt hat.

Habe ich ein Recht, meine Patientenakte einzusehen?

Der Patient hat einen Anspruch darauf, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus ihm Kopien der über ihn geführten Behandlungsunterlagen anfertigt und überlässt. Die Kosten hierfür muss der Patient tragen. Einen Grund für die Herausgabe der Patientenakte bzw. der Behandlungsunterlagen braucht der Patient nicht anzugeben.