Zunächst kommen zwei verschiedene Arten von Mängeln in Betracht.
Sachmangel:
Ein Sachmangel bei einer Immobilie liegt vor, wenn sie bei Übergabe des Besitzes nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Sollte keine Beschaffenheit vereinbart sein, kommt es auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung an. Ebenfalls liegt ein Sachmangel vor, wenn die Immobilie nicht eine Beschaffenheit aufweist, die andere Sachen gleicher Art aufweisen und die vom Käufer erwartet werden darf.
Rechtsmangel:
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte im Hinblick auf das Grundstück oder die Immobilie Rechte geltend machen.
Rechtsmängel können beispielsweise im Grundbuch eingetragene Grundschulden, Wegerechte oder Reallasten sein. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Käufer Gewährleistungsansprüche zustehen, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle.
Üblicherweise wird in Kaufverträgen über bestehende Immobilien die Haftung des Verkäufers wegen Sachmangel (Gewährleistung) ausgeschlossen. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht in jedem Fall berufen. Der Gewährleistungsausschluss muss die gesetzlichen Grenzen einhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Grenzen ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. So darf beispielsweise die Haftung für Vorsatz niemals ausgeschlossen werden.
Auch bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss bestehen zwei wichtige Ausnahmen:
1. Ein Gewährleistungsausschluss greift dann nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer falsche Angaben über das Fehlen des Mangels machte oder einen Mangel für möglich hielt und dies dem Verkäufer verschwieg und der Käufer bei entsprechender Aufklärung den Kaufvertrag oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätte.
2. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer auch dann nicht berufen, wenn im Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Diese Beschaffenheitsvereinbarung kann sich aus einem Maklerexposé ergeben. Diese Vereinbarung hat immer Vorrang vor einem Gewährleistungsausschluss.
Als Käufer können Ihnen jedoch einige Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. So können Sie beispielsweise Nacherfüllung in Form von Reparatur verlangen. Die Kosten für anfallende Reparaturen hat der Verkäufer zu tragen. Ein Verschulden des Verkäufers für den Sachmangel ist nicht notwendig.
Ebenfalls können Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dadurch wird der Kaufvertrag aufgehoben.
Auch können Sie vom Vertrag zurücktreten, hierfür ist es notwendig, dass der Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird und diese ergebnislos verstrichen ist. Statt den Rücktritt zu erklären, können Sie auch die Minderung erklären und einen Teil des gezahlten Betrages zurückverlangen. Die Höhe der Minderung hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
Zuletzt besteht noch die Möglichkeit, vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen. Sollten Sie beispielsweise wegen eines Mangels erst später einziehen können oder zwischenzeitlich ausziehen müssen, können Sie vom Verkäufer Ersatz für die hierfür entstandenen Kosten verlangen. Dies setzt jedoch ein Verschulden des Verkäufers voraus.
Wie Sie sehen, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten und Ansprüchen im Falle eines Mangels an einer Immobilie nach einem Kauf. Sollten Sie bei Ihrer Immobilie nach dem Kauf einen Mangel feststellen, so ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Wir prüfen Ihren Einzelfall und entscheiden mit Ihnen gemeinsam, welche der möglichen Optionen die Beste für Sie und Ihre Bedürfnisse ist.
Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Erstberatungstermin in unserer Kanzlei.