Erbvertrag, Testament und gesetzliche Erbfolge sind verschiedene Möglichkeiten, wie ein Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod verteilen kann.
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erben oder den Erben, die den Nachlass betreffen. Der Erblasser und der oder die Erben können sich hierbei auf eine andere Erbfolge einigen als die gesetzliche Erbfolge. Im Erbvertrag können auch weitere Regelungen zum Nachlass getroffen werden, wie beispielsweise Vermächtnisse oder Auflagen.
Ein Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung, die der Erblasser selbst verfasst. Mit einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer seine Erben sein sollen und welche Vermögensgegenstände diese erhalten sollen. Auch im Testament können Vermächtnisse und Auflagen geregelt werden. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben, unterschrieben und mit Datum versehen werden, um rechtsgültig zu sein.
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn kein wirksames Testament oder kein wirksamer Erbvertrag vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und legt fest, wer die Erben des Verstorbenen sind und in welchem Verhältnis sie das Erbe erhalten. Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es bestimmte Verwandtschaftsgrade und Rangfolgen, nach denen die Erben ermittelt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Erbrecht je nach Land unterschiedlich sein kann. Wenn Sie sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit unsicher sind oder sich in einem Erbfall befinden, sollten Sie sich an einen Anwalt im Erbrecht wenden, um sich professionell beraten zu lassen. Wir von der Sozietät Pläster und Brune sind der richtige Ansprechpartner im Raum Selm zum Thema Erbrecht.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch, den ein gesetzlicher Erbe in Selm hat, wenn er nicht den vollen ihm zustehenden Pflichtteil des Nachlasses erhalten hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in der Regel relevant, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den gesetzlichen Pflichtteil des betroffenen Erben mindern.
Im deutschen Erbrecht ist der Pflichtteil ein gesetzlicher Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Nachlasses. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten jedoch Vermögen verschenkt hat, kann dies den Pflichtteil der Erben reduzieren. In diesem Fall haben die Erben einen Anspruch auf eine Ausgleichung dieser Schenkungen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu, sicherzustellen, dass der Pflichtteil des Erben nicht durch Schenkungen des Erblassers beeinträchtigt wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann unterschiedlich berechnet werden, je nachdem, ob die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod erfolgte oder nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur in bestimmten Fällen besteht und dass es je nach Land unterschiedliche gesetzliche Regelungen gibt. Es ist ratsam, sich im Falle eines Erbfalls von einem Anwalt für den Raum Selm und Umgebung beraten zu lassen, um mögliche Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung zu klären. Wir von der Sozietät Pläster und Brune sind der richtige Ansprechpartner für Erbrecht, wenn Sie aus Selm und Umland kommen.