Nein, ein Mietvertrag wird nur durch eine wirksame Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet. Oftmals ist es fraglich, ob überhaupt eine wirksame Kündigung vorliegt, die das Mietverhältnis beenden könnte. Der Vermieter darf ein Mitverhältnis nicht fristlos ohne wichtigen Grund auch nicht fristgerecht ohne berechtigtes Interesse beenden. Ein wichtiger Grund wäre beispielsweise eine Vertragsverletzung, etwa wenn der Mieter die Miete nicht oder unpünktlich zahlt. Ein berechtigtes Interesse kann sich aus einem Eigenbedarf des Vermieters ergeben.
Sollte der Mieter den wichtigen Grund oder das berechtigte Interesse des Vermieters bestreiten und nicht ausziehen, muss die Wirksamkeit der vom Mieter erklärten Kündigung zunächst gerichtlich geklärt werden. Dies erfolgt im Rahmen eines Räumungsklageverfahrens. Bis das Gericht rechtskräftig entschieden hat, muss der Mieter nicht ausziehen und darf vom Vermieter auch nicht aus der Wohnung verwiesen werden. Der Mieter muss also erst dann ausziehen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich bestätigt und er durch ein rechtskräftiges Urteil zur Räumung verurteilt wurde.
Sollten Sie als Mieter eine Kündigung erhalten haben und deren Wirksamkeit anzweifeln, lassen Sie die Kündigung zunächst anwaltlich prüfen. Vereinbaren Sie hierzu gerne ein Erstberatungsgespräch in unserer Kanzlei.