Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Sollte eine Erbengemeinschaft eine GbR gründen?

Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer ausgelegt und löst sich nach der Auseinandersetzung des Erbes wieder auf. Sollten die Erben keinen Grund sehen den Nachlass aufzuteilen, so kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass die Erbengemeinschaft eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" gründet.
Durch den Erbfall bildet sich in aller Regel eine Erbengemeinschaft. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstorbene zuvor durch eine testamentarische Verfügung eine gewillkürte Erbfolge be-stimmt hat oder die gesetzliche Erbfolge greift. Es entsteht bei mehreren Erben also zur nächst immer eine Erbengemeinschaft.
Jedoch kann es auch vorkommen, dass sich die Erbengemeinschaft über die Verwaltung des Erbens einig ist. Eine Auseinandersetzung des Erbes ist in diesen Fällen nicht gewollt.

Beispielweise bei einem Ehepaar, dass ein Haus zu gleichen Teilen erbt und die Miterben gemeinsam entscheiden, das Haus zu vermieten. In der Rechtsform der Erbengemeinschaft können sie jedoch keine rechtsverbindlichen Geschäfte eingehen. Eine Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Das bedeutet, dass sie keine Verträge abschließen kann. Ein gemeinsam geerbtes Haus kann nicht von einem Erben alleine vermietet werden. Tritt die Erbengemeinschaft in einem Mietvertrag als Vertragspartner auf, führt dies zur Nichtigkeit. An diese Stelle kann die GbR (§§ 705 ff. BGB) treten. Die GbR kann unter bestimmten Umständen als juristische Person auftreten. Dadurch kann die Erbengemeinschaft beispielweise Verträge abschließen. Die Umwandlung einer Erbengemeinschaft zu einer GbR führt auch dazu, dass mit einem Gesellschaftsvertrag nähere Regelungen zum Erbe getroffen werden können. So kann beispielsweise geregelt werden, was geschieht, wenn ein Erbe sich hoch verschuldet oder verstirbt. Ohne die Gründung einer GbR könnte etwa der Gläubiger eines Erben dessen Erbteil pfänden lassen.
Ebenfalls kann durch den Gesellschaftsvertrag der GbR ausgeschlossen werden, dass die Erbengemeinschaft anwachsen kann, wenn im Todesfall der Erbteil auf die Nachkommen übergeht. Dies hat zur Folge, dass ein Gläubiger nicht unmittelbar die Auseinandersetzung des Erbes verlangen kann.

Falls Sie vorhaben als Erbengemeinschaft im Rechtsverkehr als juristische Person auftreten zu wollen, ist ein gemeinsam ausgehandelter Gesellschaftervertrag notwendig. Dieser muss no-tariell beglaubigt werden. In diesem Fall erhält die Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit.

In diesem Vorgehen und bei Rückfragen hinsichtlich der Umwandlung der Erbengemeinschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterstützt Sie gerne Rechtsanwalt und Notar Patrick Wilcock.

Eintrag vom 11.03.2024