Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Gewerberaummietrecht – Schriftformverstöße mit gravierenden Folgen und vereinfachter Kündigungsmöglichkeit

Im Gewerberaummietrecht ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform von entscheidender Bedeutung. Gemäß §§ 550, 578 Abs. 2 BGB müssen Verträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr schriftlich abgeschlossen werden. In aller Regel liegt im Gewerberaummietrecht auch ein schriftlicher Mietvertrag vor. Allerdings enthalten die Verträge häufig nicht alle erforderlichen Angaben und erfüllen nicht die formellen Voraussetzungen der gesetzlichen Schriftform. Dies gilt insbesondere, wenn im Laufe des Mietverhältnisses Änderungen an den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen vorgenommen  wurden. Beispielsweise wurde in Zeiten der Corona-Pandemie mit Nachträgen zum eigentlichen Mietvertrag der Mietzins zeitweise angepasst ohne dies im juristisch erforderlichen Umfang abzusichern.Schriftformverstöße können gravierende Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben. Beispielsweise  haben Mieter bei einem Schriftformverstoß die Möglichkeit das Mietverhältnis mit einer Frist von 6 Monate zum Quartalsende zu kündigen. Führt man sich vor Augen, dass Gewerberaummiet-verhältnisse teilweise eine Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren aufweisen, stellt eine solche Kündigungsmöglichkeiten ein erhebliches Risiko für die Vermieter von Gewerberaum-immobilien dar.Insbesondere Anpassungen von Gewerberaummietverträgen sollten daher juristisch begleitet werden. Falls Sie diesbezüglich als Vermieter juristischen Beratungsbedarf haben oder als Mieter über eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nachdenken, kommen Sie diesbezüglich gerne auf Rechtsanwalt Tim Schulte zu.

Eintrag vom 05.03.2024