Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Eine Vorsorgevollmacht begründet keine Pflicht zur persönlichen Betreuung!

Soweit ein Betroffener seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann für ihn eine Betreuung eingerichtet werden. Wenn zuvor jedoch eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, ist die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung dagegen für die Aufgabenkreise regelmäßig entbehrlich.
Durch eine Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte jedoch nicht verpflichtet, persönlich Betreuungsleistungen zu erbringen.
Der Vorsorgebevollmächtigte muss nur die notwendigen Hilfen besorgen, die erforderlich sind.
Tatsächliche Pflegeleistungen oder andere persönliche Hilfe im Alltag durch den Bevollmächtigten werden hingegen rechtlich nicht geschuldet. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es nicht Aufgabe des Bevollmächtigten ist, die tatsächlichen Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betroffenen in eigener Person zu befriedigen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Klaudia Barbara Hok gerne zur Verfügung.

Eintrag vom 21.02.2024