Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt.
Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, können bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, welches jünger als 12 Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen, bei Alleinerziehenden sind es 30 Arbeitstage.
Wenn im Arbeitsvertrag die Regelung des § 616 BGB (Entgeltfortzahlung bei vorrübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich abbedungen worden ist, muss die Krankenkasse für den Arbeitgeber einspringen. Für Arbeitgeber besteht somit Anlass, sowohl neue als auch bestehende Arbeitsverträge zu überprüfen und ggfls. anzupassen.