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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Spurwechsel unter Alkohol

Das Landgericht Koblenz hatte sich mit dieser Fallkonstellation in seinem Beschluss zum Aktenzeichen 1 Qs 69/21 auseinanderzusetzen und kippte den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Besonderheit des Falles war, dass dem alkoholisierten Verkehrsteilnehmer eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 ‰ nachgewiesen wurde, und hierin sah das Amtsgericht Koblenz einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine relative Fahrunsicherheit. Es entzog ihm vorläufig die Fahrerlaubnis mit der Feststellung, nüchtern hätte er die Spur gehalten.

Das Landgericht Koblenz in seinem zitierten Beschluss:

Dem alkoholisierten Verkehrsteilnehmer könne ein Fahrfehler nicht nachgewiesen werden. So sei nicht aufklärbar, ob er mit seinem Pkw nach links über seine Fahrspur, die Ausfädelspur der Autobahn, auf die Richtigungsfahrbahn abkam und dort den Lkw touchierte, oder ob es der Fahrer war, der mit seinem Lkw in der dortigen langgezogenen Linkskurve nach rechts geriet und den von dem alkoholisierten Verkehrsteilnehmer gelenkten Pkw berührte.

Zu Gunsten des Pkw-Fahrers, dem alkoholisierten Verkehrsteilnehmer, bewertete das Landgericht Koblenz die von ihm initiierte telefonische Information der Polizei über das hier in Rede stehende Unfallereignis.

Zudem musste er noch den Lkw verfolgen, bis dieser von Polizei respektive dem von ihr eingesetzten Streifenwagen angehalten werden konnte.

Der Lkw-Fahrer hatte die Kollision nicht wahrgenommen.

Die bei dem Pkw-Fahrer festgestellten Ausfallerscheinungen, namentlich seine verwaschene Aussprache sowie seine wässrigen und geröteten Bindehäute, seien nach Auffassung des Landgerichts Koblenz nicht von derartiger Relevanz, dass sie für sich genommen den Schluss auf seine relative Fahruntüchtigkeit zuließen. Hierbei nahm das Landgericht Koblenz auch auf den ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme Bezug, in dem lediglich eine geringe Beeinflussung durch Alkohol dokumentiert wurde.

Eintrag vom 28.04.2022