Während einer intakten Ehe abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sichern den Ehepartner als Bezugsberechtigten ab.
Grundsätzlich ändert sich durch die Trennung und spätere Scheidung der Ehe erst einmal nichts an den vertraglichen Grundlagen.
Konkret bedeutet das: Ist der frühere Ehepartner mit dem Namen im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter bestimmt worden, bleibt dieser Ehegatte auch im Falle der Trennung und Scheidung bezugsberechtigt, da er mit dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages verheiratet war.
Das führt oft erst viele Monate und Jahre bei Eintritt des Versicherungsfalles zu unerwünschten und vor allem überraschenden Ergebnissen.
Weder die Trennung noch die Scheidung alleine ändern an den rechtlichen Verhältnissen einer Lebensversicherung etwas. Hier sind konkrete und klare Änderungen der Bezugsberechtigung erforderlich.
Zögern Sie nicht, schon in der Phase der Trennung, spätestens jedoch bei absehbarer Scheidung Ihre Versicherungsverträge kritisch zu überprüfen und uns bei Fragen zu kontaktieren.
Frau Rechtsanwältin Klaudia Barbara Hok und Frau Rechtsanwältin Diana Schenk stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.