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EuGH belebt Widerrufsjoker bei Immobilienverträgen und Autokrediten

Gute Nachrichten für Darlehnsnehmer: Durch das neue Urteil des EuGHs vom 26.03.2020 (AZ C-66/19) wird die bisherige Position des Bundesgerichtshofs zu den Formalia einer Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen gekippt. Sie haben nach dem 10.06.2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen? Dann könnte dieses Urteil erhebliche Auswirkungen auf ihren Vertrag haben.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66-19) klargestellt, dass der Hinweis auf den Beginn von Widerrufsfristen für den Verbraucher klar und prägnant sein muss.

Die folgende, in vielen Kreditverträgen enthaltene Formulierung wäre demnach unwirksam:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“.

Der EuGH argumentiert hierbei, dass für den juristischen Laien anhand dieser Formulierung der Beginn der Widerrufsfrist nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Was bedeutet dies nun konkret für den Verbraucher?

Alle Verbraucherdarlehensverträge, darunter u.a. Immobilienkredite, die zwischen dem 10.06.2010 und dem 31.03.2016 geschlossen wurden sowie alle Autokredite ab dem 10.06.2010 können nun möglicherweise widerrufen werden. Betroffen hiervon sind über 20 Millionen Autokredit -und Leasingverträge sowie Baukredite für private Haushalte im Wert von insgesamt 1,2 Billionen Euro.

Denn: Werden Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, können sie auch noch viele Jahre später ihre Vertragserklärung widerrufen. Eine daraus resultierende Rückabwicklung des Darlehensvertrages ist für den Verbraucher gerade deswegen interessant, weil der Verbraucher möglicherweise eine Teilerstattung bereits gezahlter Zinsen oder Vorfälligkeitsentschädigungen gewährleistet bekommt und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren kann.

Wie sollte im Einzelfall vorgegangen werden?

Es sollte zunächst die Widerrufsbelehrung aus dem Darlehnsvertrag intensiv überprüft werden. Sollte ein Fehler in der Belehrung vorhanden sein so sollte in Erwägung gezogen werden von dem Widerrufsjoker Gebrauch zu machen. Über die genauen Vorgehensweisen und möglichen Ansprüche, die ihnen im Zuge eines potenziellen Widerrufrechts zustehen könnten, steht ihnen unser Rechtsanwalt Patrick Wilcock gerne umfassend beratend zur Seite.

Eintrag vom 16.04.2020