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Mietrecht: Ende des besonderen Kündigungsschutzes zum 30.06.2022

Zu Hochzeiten der ersten Coronawelle im Frühjahr 2020 hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter von Wohn- und Gewerberaum beschlossen.

Die gesetzliche Regelung sagt aus, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung musste von den Mietern glaubhaft gemacht werden.

Dies bedeutete in vielen Mietverhältnissen, dass trotz ausbleibender Zahlungen im Zeitraum April bis Juni 2020 eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nicht möglich war. Eine Vielzahl von Mietern hat von dieser Mieterschutzvorschrift Gebrauch gemacht. Zahlungsrückstände aus dieser Zeit bestehen teilweise bis heute.

Der besondere Kündigungsschutz endet nun am 30.06.2022. Ab Juli 2022 kann daher auch wegen Zahlungsrückständen aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 wieder eine Kündigung ausgesprochen werden.

Die Regelung gilt für Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse, sowie Pachtverhältnisse.

Als Mieter sollten Sie daher noch bestehende Zahlungsrückstände fristgerecht ausgleichen. Ansonsten droht eine Kündigung Ihres Mietverhältnisses. Als Vermieter haben Sie ab Juli 2022 nun wieder die Möglichkeit, die lange zurückliegenden Zahlungsrückstände einer Kündigung zu Grunde zu legen.

Sollten Sie als Mieter oder Vermieter hierzu Beratungsbedarf haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Schulte gerne zur Verfügung.

Eintrag vom 29.06.2022