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Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Ob und ggfls. bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis (vorläufig) zu entziehen ist, ist derzeit in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Das Amtsgericht Essen hat sich hierzu positioniert und den Erlass eines Beschlusses auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ befuhr nachts gegen 02:31 Uhr in Essen mit einem E-Scooter einen Gehweg.

Das Amtsgericht Essen verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis unter Hinweis darauf, dass ein E-Scooter seiner Auffassung nach eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen sei.

Da der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer zudem den E-Scooter um 02:31 Uhr sonntags nachts führte, sei auch die abstrakte Gefährlichkeit signifikant herabgesetzt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Essen datiert vom 12.01.2022 zum Aktenzeichen 43 Cs-39 Js 1578/21-422/21.

Eintrag vom 25.04.2022