Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Immobilieneigentümer benötigen eine formgerechte Vorsorgevollmacht!

Oftmals werden Vorsorgevollmachten nebst der Patientenverfügung mittels entsprechender Vordrucke privatschriftlich erstellt. Dies funktioniert nicht, wenn die Vorsorgevollmacht dafür benötigt wird, Immobiliengeschäfte für den Vollmachtgeber zu erledigen. Gemäß § 29 der Grundbuchordnung ist dafür eine Vorsorgevollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich. Dies ist vielen Menschen nicht bewusst. Wichtige Immobiliengeschäfte, wie beispielsweise der Verkauf der Immobilie, weil der Vollmachtgeber ins Pflegeheim muss, sind dann mit der Vorsorgevollmacht allein nicht möglich. Es bedarf für dieses Geschäft dann einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, deren Einholung aufwendig sein kann oder gar nicht erteilt wird. Dies hat unter Umständen eine Zwangsversteigerung der Immobilie zur Folge. Auch, wenn es darum geht, Finanzierungen über eine Grundschuld abzusichern, gilt § 29 Grundbuchordnung mit der Folge, dass Hilfsmittel „aus der Immobilie“, wie ein Treppenlift, ein behindertengerechtes Bad pp. nicht beschafft werden können.

Bei weiteren Fragen berät Sie gerne Herr Rechtsanwalt und Notar Gerrit Brune.

Eintrag vom 14.03.2022