Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Bleirohre sind Sachmangel bei Immobilienkauf

Bei einem Immobilienkaufvertrag müssen Käufer eingehend vom Verkäufer informiert sein, dass Bleirohre in dem Haus noch für die Wasserleitungen verbaut sind. Anderenfalls stellt dies einen arglistig verschwiegenen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer sogar zum Rücktritt des Vertrages und/oder oder zu anderen Gewährleistungsrechten. Dies gilt auch dann, wenn kein aktueller Sanierungsbedarf besteht. Bei Bleirohren besteht nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass Blei austritt. Unerheblich ist ferner, dass Bleirohre im Errichtungszeitpunkt des Hauses noch Stand der Technik waren. Zumindest ist dies so vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden worden. Für weitere Fragen berät sie gerne Herr Rechtsanwalt Gerrit Brune, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Eintrag vom 15.11.2021