Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

BGH stärkt Rechte von Immobilienkäufern

Durch den Kauf einer Immobilie verwirklicht sich für viele Käufer ein Lebenstraum. Schnell kann sich dieser Traum in einen Albtraum verwandeln, insbesondere wenn Mängel an dem Objekt festgestellt werden. Insbesondere bei Mängeln, in der Bausubstanz können sich die Schäden in einem 6-stelligen Bereich bewegen.

Gerade hierbei war ständiges Streitthema, ob Käufer in diesem Fall vom Verkäufer die bislang noch nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten verlangen können oder ob man zunächst selbst für die Kosten in Vorleistung treten muss, um diese dann als Schadensposition gerichtlich geltend zu machen. Gerade der letztere Fall dürfte vielen Käufer, die gerade bereits ein Darlehen für die Finanzierung des Hauses aufgenommen haben, nicht praktikabel sein.

Der für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des BGHs hat mit Urteil vom 12.03.2021 unter dem Aktenzeichen V ZR 33/19 entschieden, dass Käufer einer mangelhaften Immobilie Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen können. Dabei ist es sogar unerheblich, ob der Mangel dann tatsächlich nachträglich beseitigt wird oder nicht. Der BGH hat entschieden, dass es nicht vertretbar sei, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsste.

Die Kanzlei Pläster & Brune bearbeitet seit Jahrzehnten die Rückabwicklung sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Immobilienkaufvertrages sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite.

Haben Sie eine Immobilie mit Mängeln erworben oder haben Sie gerade Immobilie verkauft und die Käufer behaupten es stünden ihnen Schadensersatzansprüche zu? Bei all diesen Prüfungen jedes Einzelfalles stehen wir Ihnen stets zur Seite.

Herr Rechtsanwalt Patrick Wilcock unterstützt Sie bei jeglichen Fragen zu diesem Thema.

Eintrag vom 09.07.2021