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Mehrere privatschriftliche Testamente vorhanden?

Grundsätzlich können private Personen mehrere Testamente abfassen. Kommt es dabei zu Widersprüchlichkeiten, gilt grundsätzlich das zeitlich neuere Testament. Für die Wirksamkeit eines Testaments ist die Schriftform erforderlich: Testamente müssen eigenhändig geschrieben (handgeschrieben) und unterschrieben sein. Ist das Testament auch mit einem Datum versehen, so kann eindeutig gesagt werden, welches Testament das jüngere Testament ist. Dann gilt dieses vorrangig zu dem älteren Testament im Falle von Widersprüchlichkeiten. Grundsätzlich müssen die Testamente an das Nachlassgericht gereicht werden. Zudem muss ein Erbschein beantragt werden.

Beispiele für Widersprüchlichkeiten in mehreren Testamenten sind:

Ein Vater setzt in einem Testament seinen Sohn als Alleinerben ein und ordnet später in einem weiteren Testament zugunsten seiner Tochter an, dass diese im Falle seines Todes eine Immobilie erben soll. Beide Testamente sind gültig. Das Nachlassgericht hat die Widersprüche auszulegen und den Erbschein entsprechend zu verfassen. Es hat zu entscheiden, ob die Tochter aufgrund des jüngeren Testamentes Erbe geworden ist wie es der Wortlaut nahelegt oder ob die Tochter ein Vermächtnis erhalten soll.

Denkbar ist auch, dass mehrere Testamente an unterschiedlichen Orten hinterlegt sind. Dann kann es dazu kommen, dass eines der Testamente nicht aufgefunden wird und ein falscher Erbschein ergeht. Es kann auch passieren, dass ein Testament, nachdem der Erbschein bereits ergangen ist, aufgefunden wird und dann ein neuer Erbschein beantragt werden muss. Unter Umständen ist dann schon die Auseinandersetzung des Nachlasses aufgrund des falschen Erbscheins vollzogen worden. Es müsste dann alles rückabgewickelt werden.

Im Ergebnis wollte der Erblasser unter Umständen vollkommen anders testieren, als es der Erbschein juristisch hinterher ausweist.

In der Praxis werden oft die Kosten für eine rechtliche Beratung gescheut. Dies kann, wie obige Beispiele zeigen, zu erheblichen ungewollten Folgen führen. Es empfiehlt sich, die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt. Der Notar kann/wird das Testament zudem beurkunden. Dies macht einen Erbschein in der Regel überflüssig und erspart die Kosten für den Erbschein. Zudem bietet die Beurkundung durch den Notar mehr Sicherheit, beispielsweise stellt der Notar die Testierfähigkeit im Testament positiv fest und das Testament wird durch den Notar in sichere Verwahrung gegeben.

Eintrag vom 10.03.2021