Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Ständiges Streitthema: Besichtigungsrecht des Vermieters

Grundsätzlich hat der Vermieter kein Besichtigungsrecht an der Wohnung des Mieters. Klauseln im Mietvertrag, die dem Vermieter ein generelles Besichtigungsrecht z.B. für alle zwei Jahre einmal einräumen, sind häufig unwirksam. Möchte der Vermieter die Wohnung besichtigen, benötigt er einen konkreten und sachlichen Grund für die Besichtigung. Dies ist beispielsweise ein bevorstehender Verkauf oder ein bevorstehender Mieterwechsel oder ein vorhandener Mangel der Wohnung. Unter Umständen kann es auch sein, dass der Vermieter berechtigt ist, einen fachkundigen Dritten zu dem Besichtigungstermin mitzubringen. Der Vermieter darf zudem ein Diktiergerät verwenden und Fotos machen, soweit nicht Personen fotografiert werden und es zudem einen plausiblen Grund für das Anfertigen von Fotos gibt (vgl. AG Hamburg, Az. 49 C 173/20).

In der Regel muss der Vermieter den Besichtigungstermin rechtzeitig (drei bis vier Tage vorher) ankündigen, so dass der Termin für den Mieter planbar ist. Außerdem muss der Vermieter den Grund für die Besichtigung angeben. Die Besichtigung muss zudem an üblichen Zeiten erfolgen, dies sind Termine an Wochentagen zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen darf eine Besichtigung nur in Ausnahmefällen stattfinden. In der Regel genügt der berufstätige Mieter seiner Pflicht, wenn er Besichtigungen drei Mal monatlich zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten ermöglicht.

Bei jeglichen Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt und Notar G. Brune gerne zur Verfügung.

Eintrag vom 02.02.2021