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Die "betriebsbedingte" Kündigung in der Corona-Krise- Hinweise für Unternehmer und Beschäftigte

Durch die „Corona-Krise“ müssen Betriebe schließen und verzeichnen Umsatzeinbußen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stellen sich die Frage, auf welcher Grundlage Kündigungen ausgesprochen werden können, wenn Arbeitsplätze gefährdet sind.

Hierzu ein erster Überblick:

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung unwirksam und damit vom Arbeitsgericht auf Antrag aufzuheben, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ ist. Das ist u.a. der Fall, wenn dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, vorliegen.

Es ist nachvollziehbar, dass die meisten Unternehmer, deren Betrieb nicht zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, aufgrund der Schließung mit Umsatzeinbußen kalkulieren müssen und keine oder nur eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter haben.

Eine darauf gegründete betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig ist und als „ultima ratio“ die einzige Möglichkeit des Arbeitgebers ist, dieser Krise zu begegnen.

Ein Arbeitgeber hat daher zunächst eine Prognose anzustellen, ob die in Frage stehenden Arbeitsplätze dauerhaft gefährdet sind und wegfallen werden und nicht durch andere Maßnahmen, die der Staat zur Unterstützung eingerichtet hat, kompensiert werden können.

Der Ausspruch einer Kündigung ist damit das allerletzte Mittel, das ein Arbeitgeber ergreifen darf. Er muss zuvor alle Maßnahmen ausschöpfen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Insofern ist die Darlegungslast auf Seiten des Arbeitgebers sehr hoch, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel umfassend ausgeschöpft hat, bevor er eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung gezogen hat. Der Abbau von Überstundenguthaben und Anordnung von Resturlaub sind ebenso wie das Instrument der Kurzarbeit stets taugliche Mittel, um vorübergehende Beschäftigungsengpässe zu überwinden.

Die Bundesregierung hat Gesetzesänderungen beschlossen und umfassende Hilfen bereitgestellt, um Unternehmer zu entlasten und zu unterstützen.

Unternehmer können Rettungsmaßnahmen wie Darlehen, Stundungen von abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, usw. in Anspruch nehmen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind bei behördlich angeordneter Quarantäne im Sinne des § 30 IfSG oder bei einem Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG finanziell durch den Staat abgesichert.

Vor diesem Hintergrund ist Begründung und Durchsetzung einer betriebsbedingten Kündigung nur nach umfassender rechtlicher Beratung anzudenken. Dem Arbeitnehmer stehen hier umfassende arbeitsrechtliche Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Eintrag vom 22.04.2020