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Corona-Pandemie: Erste-Hilfe für Reisende

Die Osterferien stehen kurz bevor. Viele haben ihren Urlaub bereits vor Monaten gebucht. Täglich erscheinen neue Schlagzeilen, die die Urlaubsfreude trüben:

Inzwischen ist ganz Europa von der Corona-Pandemie betroffen. Sogar Reisen innerhalb Deutschlands sollten überdacht werden. Viele Fluggesellschaften haben inzwischen Ihren Betrieb eingestellt. Die deutschen Ferieninseln sind für Touristen gesperrt. Für Reisende stellen sich nun viele Fragen.

Reiserücktritt, Umbuchung, Reisewarnung: Was bedeutet das für Reisende?

1. Wann tritt die Reiserücktrittsversicherung ein?

Eine Reiserücktrittsversicherung tritt ein, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer unerwarteten schweren Erkrankung (ärztliches Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung abgeschlossen haben. Ängste, Reisewarnungen und Einreiseverbote sind in der Regel keine Gründe, bei denen die Versicherung einspringt.

Ausnahme: Der Vertrag enthält eine Klausel, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen.

2. Kann ich meine Pauschalreise stornieren?

Grundsätzlich kann der Pauschalreisende seine Reise vor Reiseeintritt jederzeit stornieren. Er hat dann jedoch eine angemessene Entschädigung an den Reiseveranstalter zu zahlen – die Stornogebühren.

Eine kostenfreie Stornierung einer unmittelbar bevorstehenden Reise durch den Reisenden ist immer möglich, wenn die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird (z.B. weil ein generelles Einreiseverbot für den gebuchten Ort besteht oder Züge nicht mehr fahren). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dabei als starkes Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

3. Wie ist die Regelung bei Individualreisen?

Wenn der Anbieter die Leistung (z.B. den Flug oder die Übernachtung) absagt, kann der Urlauber bereits getätigte (An-)Zahlungen zurückfordern.

Von sich aus kann der Reisende bei Anwendung des deutschen Rechts nur dann kostenfrei stornieren, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Wenn die Unterkunft direkt im Ausland oder über einen deutschen Online-Hotel-Vermittler gebucht wurde und die Buchungsbedingungen keine Regelungen zum anwendbaren Recht enthalten, kommt ausländisches Recht zur Anwendung. Urlauber sollten zunächst versuchen, die Stornierung mit dem Hotelier zu klären.

4. Was kann man jetzt tun, wenn eine Reise bevorsteht?

Zunächst sollte man mit seinem jeweiligen Vertragspartner sprechen und nachfragen, ob die Reise durchgeführt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für kostenfreie Stornierung nicht vor, sucht man am besten nach einer einvernehmlichen Lösung.

Viele Veranstalter bieten Reisenden derzeit für ausgefallene oder abgesagte Reisen einen Reisegutschein an. Rechtlich sind Sie - wenn die Anreise oder Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird - nicht dazu verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren, sondern haben das Recht, Ihren Reisepreis zurückzubekommen.

Die Rechtslage zu diesem Thema ist kompliziert, und muss im jeweiligen Einzelfall individuell beurteilt werden. Unsere Rechtsanwälte Patrick Wilcock sowie Diana Glowinski stehen Ihnen zu den reiserechtlichen Ansprüchen gerne umfassend zur Verfügung.

Eintrag vom 27.03.2020