Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Diesel-Fahrverbote, Abgasskandal und Verjährung - was nun?

Die Deutsche Umwelthilfe hat in den letzten Wochen zahlreiche Verfahren vor Verwaltungsgerichten gewonnen.

Berlin, Hamburg, Köln, München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Köln, Aachen, Bonn, Mainz und nun auch Essen und Gelsenkirchen – die Liste der Städte, bei denen die zuständigen Gerichte Dieselfahrverbote angeordnet haben, wird immer länger. Weitere Klagen der Deutschen Umwelthilfe laufen.

Mit Entsetzen nahmen Dieselfahrer im Ruhrgebiet zur Kenntnis, dass erstmals ein Autobahnabschnitt in eine Fahrverbotszone fallen wird - die A 40. Die Diskussion um die Fahrverbote erreicht damit einen neuen Höhepunkt.

Hilfe für betroffene Dieselfahrer? – Der „Abgasskandal – Joker“

Die Dieselfahrverbote sind von dem sog. Abgasskandal zunächst einmal zu differenzieren. Im Falle der Fahrverbote gelten die von der EU in einer Richtlinie zur Luftqualität festgelegten Stickoxidgrenzwerte – und zwar seit fast zehn Jahren. Die Gerichte können also nicht anders, als die Gesetze zu achten.

Sofern die Urteile rechtskräftig werden, müssen die betroffenen Städte Fahrverbotszonen einrichten. Ob Ausnahmeregelungen für Anwohner und Firmen getroffen werden, bleibt abzuwarten.

Die betroffenen Dieselfahrer können sich jedoch den sog. Abgasskandal zu Nutze machen: Wer vom Abgasskandal betroffen ist, kann direkt gegen den Hersteller wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung vorgehen und Schadensersatz geltend machen.

Verjährung droht.

Dieser Joker steht den betrogenen Dieselfahrern jedoch nicht mehr lange zu. Auch im Dieselskandal droht Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall ab Bekanntwerden 3 Jahre zum Jahresende.

Viel Zeit bleibt den Geschädigten daher nicht mehr – Für Modelle, bei denen der Abgas-Betrug 2015 bekannt wurde, verjährt diese Möglichkeit also Ende 2018.

Wenn Sie Ihre Rechte im VW-Abgasskandal geltend machen wollen: Bis zum Jahresende ist Zeit, eine Klage einzureichen, ansonsten verjähren Ihre Ansprüche. Für individuelle einzelfallbezogene Lösungen ist Herr Rechtsanwalt Markus Pläster in derartigen Fällen Ihr Ansprechpartner und berät Sie gerne.

Eintrag vom 03.12.2018