Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Rückabwicklung von Immobilienverträgen

Für Privatpersonen geht mit dem Kauf Immobilie ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung Meist dient die Immobilie auch der Altersvorsorge. Nicht selten bringen die neuen Hauseigentümer große Summen auf oder gehen Verbindlichkeiten zur Finanzierung ein.

Umso ärgerlicher ist es, wenn sich die vermeintliche Traumimmobilie im Nachhinein als ,,wahrer Alptraum´´ darstellt.

Für die Käufer stellt sich in diesem Fall die Frage, wie sie sich schnellst möglich von dem Kaufvertrag lösen können. Im Zusammenhang mit Immobilienkaufverträgen kann eine Rückabwicklung insbesondere auf das Recht zur Anfechtung des Vertrages, ein Widerrufsrecht im Rahmen der Finanzierung oder ein Rücktrittsrecht wegen Sach- oder Rechtsmängeln genützt werden. Möglicherweise verstößt der Vertrag aber auch gegen die guten Sitten und was somit von Anfang an nichtig.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Auf Grund der notariellen Beurkundungen des Kaufvertrages gelangen fast ausschließlich Fälle zu den Gerichten, in denen der Erwerber sein Anfechtungsrecht auf eine arglistige Täuschung stützt. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass der Verkäufer eine Aussage über die Immobilie abgegeben hat, die objektiv falsch war und die den Käufer zum Kauf motiviert hat, oder, dass er eine Aufklärung unterlassen hat, die der Käufer nach Treu und Glauben erwarten konnte.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, bei denen eine arglistige Täuschung des Verkäufers angenommen wurde:

Ob die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Herr Rechtsanwalt Gerrit Brune ist in derartigen Fällen Ihr Ansprechpartner und berät Sie gerne.

Eintrag vom 15.04.2019