Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Widerruf von Dieselfahrzeugen

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur prinzipiellen Zulässigkeit von Fahrverboten für bestimmte Dieselfahrzeuge hat für Aufsehen gesorgt. Bei Fahrzeughaltern stellt sich nunmehr die Frage:

"Was mache ich mit meinem Dieselfahrzeug?".

Während wir unter dem Artikel "Abgasskandal Dieselfahrzeuge" einige hilfreiche Tipps zur Rückabwickelung bestehender Kaufverträge eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegeben haben zeichnet sich nunmehr eine neue Entwickelung ab. Der sogenannte "Diesel-Widerrufsjoker". Denn nunmehr haben sowohl das Landgericht München (Az.: 29 O 14138/17) als auch das Landgericht Arnsberg (Az.: 2 O 45/17) entschieden, dass Käufer, die ihren vom Abgasskandal betroffenen Wagen nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit-oder Leasingvertrag finanziert haben, ihren Pkw zurückgeben können. Grund dafür sind Vertragsfehler in den Widerrufsbelehrungen. Diese führen dazu, dass der Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises hat. Hierbei muss sich der Käufer jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Aufgrund des drohenden Wertverlustes der Dieselfahrzeuge kann der Diesel-Widerrufsjoker jedoch wirtschaftlich lukrativ sein.

Die Kanzlei Pläster & Brune hat schon zahlreiche erfolgreiche Prozesse bezüglich der Rückabwickelung von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen bestritten.

Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte Markus Pläster und Patrick Wilcock bezüglich der Möglichkeit in ihrem Fall vom Diesel-Widerrufsjoker gebrauch zu machen.

Eintrag vom 17.04.2018