Rechts - News von Pläster & Brune in Werne

Coronavirus- Die Rechtsfolgen für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer

Die neuartige Atemwegserkrankung COVID-19 (kurz: Coronavirus) versetzt mittlerweile auch Deutschland in einen Ausnahmezustand. Das Virus breitet sich rasant aus, es werden bundesweite Schließungen eines Großteils der Gewerbebetriebe mit Ausnahme nur von Apotheken, Banken und zentralen Lebensmittelhändlern angeordnet. Vielerorts werden Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt, immer mehr Unternehmen richten Homeoffice für ihre Mitarbeiter ein und viele klein- bis mittelständische Betriebe stehen vor kaum stemmbaren wirtschaftlichen Aufgaben, die nicht selten existenzbedrohend erscheinen.

Welche Ansprüche stehen ihnen in Anbetracht der Corona-Krise auf rechtlicher Ebene zu?

Durch einfache Internetrecherche ist einem diesbezüglich oftmals nicht geholfen: Wir haben es hier erstmals mit einer Krisensituation dieses Ausmaßes zutun, bei der ein einfacher Blick auf die Gesetzeslage nicht ausreicht. Es muss eine Prüfung des Einzelfalls stattfinden, die je nach Betriebsart, Anspruchsbegehren und Berufssituation stark variieren kann.

Ansprüche des Arbeitnehmers

Grundsätzlich fällt eine Erkrankung am Coronavirus unter die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine 6-wöchige Zahlung des Nettogehalts, danach springen für die gesetzlich Krankenversicherten beispielsweise die Krankenkassen (je nach den individuellen Arbeitsbestimmungen) ein.

Arbeitnehmer können dem Arbeitsplatz zudem nur dann fernbleiben, wenn ihre Angst vor einer Ansteckung begründet ist. Der Arbeitgeber muss dabei die für eine Ansteckung notwendigen Präventivmaßnahmen am Arbeitsplatz bereitstellen/ergreifen (§ 618 BGB), dazu zählen zum Beispiel hinreichende Hygienemaßnahmen. Dadurch erschließen sich bei Einhaltung der in § 618 BGB vorgegebenen Kriterien Kündigungsoptionen für den Arbeitgeber, falls Mitarbeiter der Arbeit „unbegründet“ fernbleiben.

Bei behördlich angeordneter Quarantäne eines nicht erkrankten Arbeitnehmers greift außerdem nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz, da in diesem Fall keine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt. Dieses Szenario wird durch den § 56 Infektionsschutzgesetz gedeckt, der verschiedene Entschädigungsansprüche beinhaltet. Nach selbigem können Arbeitgeber zudem eine Erstattung der eben genannten 6-wöchigen Lohnzahlung von der zuständigen Behörde geltend machen.

Des Weiteren hat die Bundesregierung über die Arbeitsagenturen angeordnet, durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle mit Kurzarbeitergeld gemäß den §§ 95 bis 109 SGB III (Sozialgesetzbuch III) zu entschädigen. Dieses beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67 % und ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltsdifferenz.

Ansprüche des Arbeitgebers

Auch für Selbstständige gibt es einkommensabhängige Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem hat die Bundesregierung angekündigt, einen „Schutzschild für Unternehmen“ einzuführen.Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

Insbesondere die Einführung von Kurzarbeit stellt eine erhebliche finanzielle Entlastung dar, dessen Voraussetzungen und Umsetzung mit einem Anwalt besprochen werden sollte.

Fraglich ist zudem, ob die Miete für einen Gewerberaummietvertrag bei behördlich angeordneter Schließung weiterhin bezahlt werden muss, wenn der Anlass für die Maßnahme nicht in der Mietsache selbst liegt. Hierbei könnte die extreme Ausnahmesituation einer Pandemie mit Auswirkung auf die komplette Volkswirtschaft eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB begründen, wonach eine Anpassung des Mietzinses nach § 314 BGB möglich wäre.

Die Rechtslage zu diesem Thema ist indes kompliziert, und muss im jeweiligen Einzelfall individuell beurteilt werden. Ob für die Stellung erforderlicher Anträge oder eine generelle Beratung: Unsere Rechtsanwälte Patrick Wilcock sowie Markus Pläster stehen ihnen zu den aus der Corona-Krise resultierenden Ansprüchen aller Art für sie als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Selbstständiger gerne umfassend zur Verfügung.

Eintrag vom 18.03.2020