Erbrecht - Ansprüche und Vorsorge bei Pläster & Brune

Erbrecht - Ansprüche und Vorsorge

Erbrecht - Ansprüche und Vorsorge

Tätigkeitsbereiche
  • Ansprüche auf Erfüllung von Vermächtnissen
  • erbrechtliche Auskunftsansprüche
  • Durchsetzung der Ansprüche aus einer Erbengemeinschaft
  • Pflichtteilsansprüche
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche
  • Testamentsvollstreckung
Unser besonderes Angebot
  • Auseinandersetzungsvertrag
  • Behindertentestament
  • Ehegattentestament
  • Einzeltestament
  • Erbscheinsantrag
  • Erbteilsübertrag
  • Erbvertrag
  • Teilungsanordnung
  • Unternehmertestament
  • Übertragsvertrag/Schenkung mit Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht
  • Vermächtnis
  • Vorsorgende Verträge zur Vermeidung von Konflikten und Pflichtteilsberechtigten

Erbrecht - Kinder, gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil oder Erbengemeinschaft: wer soll was erben?

Die Kanzlei Pläster & Brune betreut Sie in nahezu sämtlichen Fragestellungen im Erbrecht anwaltlich oder durch unsere Notare im Falle der Vorsorge. Das Erbrecht stellt einen Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Kanzlei dar. Kaum ein anderes Rechtsgebiet außer vielleicht dem Familienrecht ist mit derart vielen Emotionen behaftet wie das Erbrecht. Schließlich geht es zum Beispiel um so etwas wie eine Bestandsaufnahme des eigenen Vermögens und daraus folgend die Fragen: Wer soll einmal was erben? Ist die Erbfolge klar oder sehen wir uns mit Erwartungen konfrontiert, denen wir nicht entsprechen wollen? Wollen wir trotz gesetzlicher Erbfolge einem Erben nur den Pflichtteil zugestehen? Hat es Veränderungen in der Familienkonstellation gegeben, die wir im Testament berücksichtigen wollen? Haben wir vielleicht keine Kinder oder gar keine engen Verwandten (mehr), möchten aber trotzdem eine sinnvolle Verwendung für unser Vermögen finden?

Oder der Erbfall ist bereits eingetreten, und es zeichnen sich Konflikte ab, die man vorher nicht erwartet oder sogar nicht für möglich gehalten hat. Gibt es überhaupt ein Testament? Wenn ja, ist das Testament in Ordnung oder gibt es Zweifel an der Richtigkeit? Gibt es eine Erbengemeinschaft? Je nach Perspektive hat es vielleicht angenehme oder unangenehme Überraschungen gegeben, und Sie möchten darauf reagieren. Oder Sie erfahren plötzlich, dass der Erblasser eine Person ist, von der Sie gar nichts wussten oder mit der Sie seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr haben.

Erblasser, Testament, Nachlass, Ordnung  - Ihr Anwalt steht Ihnen kompetent zur Seite!

Aus dieser kleinen Aufzählung ergeben sich bereits zahlreiche Ausgangssituationen und potenzielle Konflikte, die eine Beratung durch einen Anwalt und ggf. auch durch einen Notar sinnvoll erscheinen lassen. Uns ist bewusst, dass gerade Erbschaftsfragen Fingerspitzengefühl unsererseits und Vertrauen seitens unserer Mandanten notwendig machen. Unsere Kanzlei verfügt über jahrzehntelange Erfahrung im Erbrecht. Viele unserer Mandantschaften dürfen wir bereits in der zweiten oder gar dritten Generation betreuen. Dieses Vertrauen bestätigt uns und unsere Arbeit und macht uns auch ein bisschen stolz.

Im Erbrecht betreut Sie unser Partneranwalt und Notar Gerrit Brune sowie unser Partneranwalt Patrick Wilcock.

Anfrage Erbrecht - Ansprüche und Vorsorge

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Hinweis:

Das Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsanwaltssozietät Pläster & Brune in Werne und dem/der Auftraggeber/-in wird erst nach Übermittlung einer schriftlichen Mandatsbestätigung begründet. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Bei ungebeten zugesandten Vollmachtsformularen kommt das Mandatsverhältnis erst durch Übersendung der schriftlichen Mandatsbestätigung zustande.

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Bin ich an ein gemeinsames Testament gebunden?

Ein gemeinsames Testament, auch Berliner Testament genannt, zu ändern ist in der Praxis schwierig. Eine Änderung ist auch bei ernsthaften Problemen in der Partnerschaft nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftlichen zwischen zwei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern. Hierbei setzen sich beispielsweise die Ehepartner immer gegenseitig für den ersten Erbfall als Erben ein und bestimmen einen Schlusserben für den zweiten Erbfall. Wenn ein Ehepartner ein solches Berliner Testament erstellt, ist dies für beide Ehepartner bindend. Es ist daher auch nicht möglich, dass der überlebende Ehepartner ein Berliner Testament nach dem ersten Erbfall einseitig ändert. Sollte der überlebende Ehepartner ein neues Testament nach dem Ableben des ersten Ehepartners aufsetzen und dabei die Schlusserben des ursprünglichen Berliner Testaments ändern, wäre dies normalerweise ungültig.

Sollte allerdings eine Ehe durch Scheidung wirksam aufgelöst werden, verliert auch das Berliner Testament seine Bindungswirkung und wird unwirksam, es sei denn, die Ehepartner haben im Testament bestimmt, dass dieses auch für denn Fall einer Scheidung weiterhin Gültigkeit behalten soll. Das Berliner Testament bleibt jedoch während der Trennungsphase einer Ehe gültig.

Ein Berliner Testament kann dennoch zu Lebzeiten geändert werden. Allerdings muss dies gemeinschaftlich und einvernehmlich vollzogen werden. Wenn sich beide Ehepartner einig sind, kann ein Berliner Testament jederzeit zu Lebzeiten geändert werden.

Eine einseitige Aufhebung des Berliner Testaments kann nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung erfolgen.

Kann ich einen Erbvertrag einseitig aufheben?

Um von einem Erbvertrag ausgehen zu können, muss eine vertragsmäßige Verfügung enthalten sein. Das bedeutet, dass sich der Erblasser vertraglich gegenüber einem anderen bindet. Der Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einer anderen bzw. auch mehreren weiteren Personen geschlossen und muss unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Parteien notariell beurkundet werden. Danach sind die vertragsmäßigen Verfügungen für alle Parteien rechtlich bindend. Der Erblasser kann die Verfügung also nicht mehr ohne weiteres ändern. Es gibt jedoch umstände unter denen sich der Erblasser von einem Erbvertrag lösen kann. Beispielsweise kann in wenigen Fällen ein neues Testament die Wirkung des Erbvertrages beseitigen. Auch kann der Erblasser von dem Erbvertrag zurücktreten oder der Erbvertrag kann angefochten werden.

Die meisten dieser Möglichkeiten erfordern eine notarielle Beurkundung. Sollten Sie einen Erbvertrag erstellen wollen oder Fragen zu einem bereits bestehenden Erbvertrag haben, vereinbaren Sie gerne ein Erstberatungstermin bei uns.

Sollen meine Kinder auf den Pflichtteil verzichten?

Bei einem Pflichtteilsverzicht handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem pflichtteilsberechtigten Erben zu Lebzeiten. Hierbei verzichtet der pflichtteilsberechtigte Erbe auf seinen Pflichtteil und erhält in der Regel dafür eine Abfindungszahlung. Am häufigsten wird ein Pflichtteilsverzicht im Rahmen eines Berliner Testaments vereinbart. Hierbei werden die beiden Eheleute als gegenseitige Erben eingesetzt und können durch den Pflichtteilsverzicht verhindern, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ob ein Pflichtteilsverzicht letztlich sinnvoll und vorteilhaft ist oder nicht, ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Sollten Sie Fragen zur Erstellung eines Pflichtteilsverzicht haben oder vor der Entscheidung stehen, ob Sie einen solchen unterschreiben sollen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei bei unseren Experten für Erbrecht.

Darüber hinaus muss der Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden, um rechtskräftig zu sein.

Kann ich Schulden erben?

Ja, wer etwas erbt, erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Diese Schulden des Verstorbenen muss der Erbe auch aus seinem Privatvermögen bezahlen. Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. An die Stelle des Erben tritt dann die Person, die Erben würde, wenn er selbst bereits gestorben wäre. Alle darauffolgenden Erben können ebenfalls ausschlagen. Zum Schluss erbt dann der Staat, der jedoch nicht für die Schulden aufkommt. Wir empfehlen Ihnen daher, bei Kenntnis eines Erbfalls anwaltliche Beratung hinzuzuziehen.

Kann ich Erbe werden, wenn ich den Erbfall ignoriere?

Ja, Sie werden mit dem Erbfall Erbe, wenn Sie als Erbe bestimmt sind. Hierfür ist es nicht notwendig, dass das Erbe ausdrücklich angenommen wird. Erbe wird man von alleine. Wenn Sie nicht Erbe werden wollen, müssen Sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls das Erbe ausschlagen. Dies geschieht beim Nachlassgericht oder vor einem Notar. Sollten Sie sich zurzeit im Ausland befinden, beträgt die Frist hierfür 6 Monate.

Ist es möglich, seine Kinder zu enterben?

Kinder sind die gesetzlichen Erben ihrer Eltern. Eltern können Sie zwar im Testament „enterben“, jedoch bestimmt das Gesetz, dass sie den Pflichtteil bekommen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist von derjenigen Person auszuzahlen, die Erbe geworden ist. Der vollständige Ausschluss von jeglichen erbrechtlichen Ansprüchen ist zwar möglich, aber an sehr strenge Bedingungen geknüpft. Sollten Sie jemanden enterben wollen oder gar selbst enterbt worden sein, empfehlen wir Ihnen, ein Erstberatungsgespräch bei uns zu vereinbaren.

Enterbt - Wie gelange ich an meinen Pflichtteil?

Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben die Zahlung des sogenannten Pflichtteils verlangen. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Problem ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Regel keine Kenntnis darüber hat, welchen Wert der Nachlass hat. Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunftserteilung und Wertermittlung vor. Nur über diesen Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, die Höhe seines Pflichtteils berechnen zu können. Der Erbe ist daher verpflichtet, ein sogenanntes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Ein Nachlassverzeichnis stellt eine geordnete Darstellung des Vermögens dar. Dieses ist vollständig und wahrheitsgemäß zu erstellen.

Müssen die Erben sowohl die Beerdigung, als auch die Grabpflege bezahlen?

Nach dem Tod des Erblassers haben die Erben sowohl die Beerdigungskosten, als auch die sogenannte Erstausstattung des Grabes zu bezahlen. Eine darüberhinausgehende Grabpflege ist gesetzlich nicht vorgesehen.